Mein Wille, mein Tod

Leidvermeidung durch aktive Sterbehilfe kann ein Patient in Deutschland auch jetzt nicht verlangen. Gefahren der Euthanasie sind in den nachstehenden Überlegungen daher kein Thema. Wohl aber geht es um den liberalen Status der nunmehr gesetzlich geregelten Patientenverfügung .

Von Joachim GünterNZZ Online

Wie stelle ich mir mein Sterben vor? Ehrlich gesagt – am liebsten gar nicht. Und wenn doch, dann bevorzuge ich moderate Visionen. Kein Leib, der sich in Schmerzen windet, keine verschleimte Lunge, die mühsam um Luft kämpft, kein Magen, worin eine Sonde liegt, kein dementes Verdämmern und auch kein «apallisches Syndrom», zu Deutsch: kein Wachkoma, in das ich nach einem schweren Unfall falle, um darin für Jahre zu verbleiben, bis jemand erlösend Stecker und Schläuche zieht. Der Arzt und Bewusstseinsforscher Paolo Mantegazza meinte zum Tod: «Es genügt, nicht an ihn zu denken.» So mag es mancher halten. Als Wesen aber, das mit Zeitbewusstsein geschlagen ist, kann der Mensch diese Ignoranz schwerlich ungebrochen praktizieren.

Vorsorge und delegierter Wille

Ein Blick rundum genügt, um zu sehen, dass im Reich des Lebendigen alle Zeit doch bloss Frist bedeutet. Und je mehr von dieser Frist verrinnt, desto weniger lässt sich der Endlichkeit ausweichen. Wir wissen, dass wir sterben müssen. Das steht fest, nicht jedoch, unter welchen Umständen. Beides ängstigt uns. Das Zeitbewusstsein gebiert Hoffen und Bangen. Aber Frist meint nicht nur Begrenzung, sondern auch Spielraum, und dies erlaubt dem Zeitbewusstsein, die Gestalt der Sorge anzunehmen und tätig zu werden: Die Zukunft im Blick, vermögen wir Anstalten zu treffen, die sogar über unseren Tod hinausreichen. Testamente fixieren einen «letzten Willen», der erst nach dem Ableben wirksam wird.

Ein Paradox? Logisch gesehen vielleicht, praktisch nicht. Streng logisch erscheint es kraus, dass die Realisierung unseres Willens in den Händen Dritter liegt und er dennoch uns zugehörig bleibt. Praktisch schrumpft die ganze Paradoxie auf die – durchaus nicht gering zu achtenden – Probleme der richtigen Auslegung und Vollstreckung des Willens zusammen. Ist eindeutig formuliert, was getan werden soll? Und halten sich die Verantwortlichen auch daran? Jenseits dieser Probleme indes sieht man, dass die Delegierung des Willens prinzipiell funktioniert: Einmal geäussert, kann sich der Wille vom Subjekt lösen und Dauer gewinnen, sofern ihn eine institutionelle Form auffängt. Überhaupt ist Selbstbestimmung dem in Gesellschaft lebenden Individuum ja nur so möglich: Um wirklich zu werden, braucht der freie Wille der Person institutionelle Garantien. Testamente zum Beispiel, deren Verbindlichkeit rechtlich abgesichert ist.

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